Verein zur Förderung kommunaler Stadtwerke e.V. – Satzung

Präambel

Gemeinden sind in besonderer Weise der Daseinsfürsorge ihrer Bürgern und fortschrittlicher Energieerzeugung - insbesondere regenerativer Energien - verpflichtet. Dies ist bei kommerziellen, marktwirtschaftlichen Unternehmen nicht gegeben. Vergleichende Betrachtungen der Arbeitsweise kommunaler Stadtwerke und der großen marktwirtschaftlichen Energieerzeuger belegen dies eindeutig.
Insofern ist das Anliegen dieses Vereins gemeinnütziger Natur, die Bürger darüber aufzuklären und die Gemeinde in ihren Überlegungen zu stärken, die Bedeutung kommunaler Stadtwerke zu erkennen und zu verwirklichen.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung kommunaler Stadtwerke e.V."
(2) Er hat seinen Sitz in Stuttgart und ist im Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes und der Klimaprävention durch den Einsatz regenerativer Energien, durch die Förderung dezentraler Energieerzeugung, durch nachhaltige Energiewirtschaft, durch Techniken der Energieeinsparung sowie durch Erhöhung der Energieeffizienz.
(2) Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch
a) Dialog mit allen gesellschaftlichen Gruppen und Institutionen,
b) Verbraucheraufklärung und -beratung über die umwelt- und klimarelevanten Auswirkungen der Energieerzeugung zur Beseitigung von Informationsdefiziten,
c) Initiativen und Veranstaltungen zur Aktivierung des bürgerschaftlichen Engagements und Förderung des Umweltbewusstseins,
d) Vorträge und Veranstaltungen zur Information und Weiterbildung,
e) Hilfestellung bei öffentlichen und privaten Entscheidungsprozessen,
f) Ausarbeitung und Bereitstellung von Informationen für die Entscheidungsvorbereitung für Studien und Forschungsarbeiten,
g) Unterstützung bei Aus- und Weiterbildung im Zusammenhang mit Gründung, Aufbau, Entwicklung und Betrieb von kommunalen Stadtwerken,
h) Förderung der Gründung kommunaler Stadtwerke,
i) Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches zwischen den Mitgliedern (Netzwerk),
j) Aufklärung und Hilfestellungen für interessierte Personen, Institutionen u.a.,
k) Anregung und Förderung wissenschaftlicher und technischer Innovationen,
Zusammenarbeit und Dialog mit anderen nationalen Organisationen im ideellen Bereich. Einwerben von Fördergeldern

§ 3 Mittelverwendung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine steuerbegünstigte Körperschaft mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Der Beitritt ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Schluss des Geschäftsjahres.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen grob zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein wiederholt nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

§ 5 Mitgliedsbeitrag
(1) Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.
(2) Die Höhe der Beiträge kann nach Mitgliedsgruppen gestaffelt werden.
(3) Der Beitrag ist bei Eintritt in den Verein und danach jeweils zu Beginn des Kalenderjahres zu entrichten.

§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung (§ 7 der Satzung)
der Vorstand (§ 8 der Satzung)
(2) Der Vorstand kann Beiräte und Arbeitskreise (thematisch, interdisziplinär) bilden. Die Beiräte und Arbeitskreise sind keine selbständigen Gliederungen im Sinne des Vereinsrechts.

§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Wahl und Abwahl des Vorstandes
b) Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
c) Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
d) Beschlussfassung über den Jahresabschluss
e) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes und Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
g) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
(3) Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt in der Regel im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres, bei Bedarf häufiger.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss spätestens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
(6) Über die Beschlüsse und über den wesentlichen Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(2) Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes, wovon eines der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss.
(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
(4) Die Beschlüsse des Vorstands müssen mit einfacher Mehrheit, mindestens aber mir zwei Stimmen gefasst werden. Sie sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 9 Beiräte / Arbeitskreise
(1) Der Vorstand kann die Einrichtung von Beiräten und Arbeitskreisen beschließen.
(2) Beiräte werden vom Vorstand berufen und entlassen.
(3) Die Beiräte sollen entsprechend ihrer Kompetenz Sacharbeit im Sinne der Vereinsziele leisten und mindestens jährlich zusammentreffen. Sie wählen jeweils einen Vorsitzenden. Diese berichten dem Vorstand über ihre Arbeit.
(4) Die Arbeitskreise sollen dem Vorstand und der Geschäftsführung themenbezogene Handlungskonzepte vorschlagen und ausgewogen besetzt sein.

§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung
Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens vier Wochen vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes ist das Vereinsvermögen dem gemeinnützigen Verein

Deutsche Umwelthilfe e.V.
Fritz-Reichle-Ring 4
78315 Radolfzell

Tel. 0 77 32 / 99 95 – 0
Fax 0 77 32 / 99 95 – 77
e-Mail info@duh.de

Vereinsregister
Frankfurt / Main; Nr.: 6771

zuzuführen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Stuttgart, den 10.03.2010

Die Satzung können Sie hier als PDF (31 kB) herunterladen